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   OLG Frankfurt, 27.04.2017 - 4 UF 2/17   

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https://dejure.org/2017,28660
OLG Frankfurt, 27.04.2017 - 4 UF 2/17 (https://dejure.org/2017,28660)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.04.2017 - 4 UF 2/17 (https://dejure.org/2017,28660)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. April 2017 - 4 UF 2/17 (https://dejure.org/2017,28660)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 9 Abs. 3 FamFG, § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FamFG, § 11 S. 1 FamFG, § 11 S. 4 FamfG, § 78 AktG, § 80 AktG
    Zulässigkeit der Beschwerdeeinlegung für juristische Person des Privatrechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerdeeinlegung für juristische Person des Privatrechts

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht bei Beschwerdeeinlegung in Versorgungsausgleichsverfahren

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Bremen, 16.12.2016 - 4 UF 91/16

    Kindesunterhalt: Wirksamkeit des Abschlusses von Rückübertragungsvereinbarungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.04.2017 - 4 UF 2/17
    Auch ist nicht ersichtlich, dass den handelnden Personen die Aufgabe der Rechtsmitteleinlegung übertragen wurde, sodass auch die Anwendung der Grundsätze, die das OLG Bremen in seiner Entscheidung vom 16.12.2016 aufgestellt hat, ausscheidet ( 4 UF 91/16 zitiert nach Juris).
  • GemSOGB, 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83

    Fehlende schriftliche Prozeßvollmacht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.04.2017 - 4 UF 2/17
    Ein Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, vergl. BGH FamRZ 2014, 194-195 mit Verweis auf Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83 -, BGHZ 91, 111-117, BVerwGE 69, 380-383, wenn der nach der jeweiligen Verfahrensordnung vorgesehene Nachweis einer Verfahrensvollmacht der nicht im eigenen, sondern im fremden Namen handelnden Personen nicht im Laufe des jeweiligen Rechtsmittelzuges geführt wird.
  • OLG Frankfurt, 25.08.2017 - 4 UF 146/15

    Versorgungsausgleich: Bindungswirkung der Teilungsordnung des Versorgungsträgers

    Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung (vergl. Senatsbeschlüsse vom 21.11.2016, 4 UF 188/16, und 27.04.2017, 4 UF 2/17, www.hefam.de) gelten für die Beschwerdeeinlegung durch juristische Personen und vergleichbare Zusammenschlüsse, hier die Beschwerdeführerin als Personenhandelsgesellschaft im Sinne einer Kommanditgesellschaft nach den §§ 161 ff. HGB) folgende Voraussetzungen:.

    Dabei kann der Senat offenlassen, ob es sich bei diesen Personen tatsächlich um solche handelt, die grundsätzlich als Beschäftigte der Beschwerdeführerin für diese vertretungsbefugt sein können, § 10 II 2 Nr. 1 FamFG, da jedenfalls seitens der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt wurde, dass diese Personen auch im vorliegenden Verfahren - abgeleitet vom gesetzlichen Vertreter - rechtsgeschäftlich bevollmächtigt waren, §§ 164 ff. BGB, für diese das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen..." (vergl. Senatsbeschluss vom 27.04.2017, 4 UF 2/17, www.hefam.de).

  • OLG Frankfurt, 11.09.2017 - 4 UF 132/17

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung von Fondsanteilen - Austausch der

    Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht mehr entgegen, dass entgegen § 11 FamFG nicht die Verfahrensvollmacht des für die Beschwerdeführerin handelnden Mitarbeiters D nachgewiesen wäre (vergl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschlüsse vom 21.11.2016, 4 UF 188/16, vom 27.04.2017, 4 UF 2/17, und vom 25.08.2017, 4 UF 146/15).
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